Jagdliches Schießwesen

Schießübungsnachweis zur Teilnahme an Bewegungsjagden

Zur Teilnahme an Bewegungsjagden auf Schalenwild muss man nach § 17 Abs. 3 LJG NRW dem Jagdleiter einen sog. Schießübungsnachweis vorlegen.

Dieser sollte rechtzeitig erworben werden!

Alles Wichtige zum Schießübungsnachweis hat unser Obmann für Jagdliches Schießwesen, Herr Udo Schelling, für Sie zusammengefasst.

Obmann für Jagdliches Schießwesen

Udo Schelling