Schießübungsnachweis zur Teilnahme an Bewegungsjagden
Zur Teilnahme an Bewegungsjagden auf Schalenwild muss man nach § 17 Abs. 3 LJG NRW dem Jagdleiter einen sog. Schießübungsnachweis vorlegen.
Dieser sollte rechtzeitig erworben werden!
Alles Wichtige zum Schießübungsnachweis hat unser Obmann für Jagdliches Schießwesen, Herr Udo Schelling, für Sie zusammengefasst.


